18.10.2017

Wer zahlt den Schlüsseldienst: Der Mieter oder der Vermieter?

Wenn der der Service eines Schlüsseldienstes in Anspruch genommen werden muss, ist nicht immer ganz eindeutig, wer die Rechnung dafür übernehmen muss. Eigentlich ist der Vermieter derjenige, der die Mietsache in einem bewohnbaren Zustand halten muss. Schloss und Haustür müssen reibungslos funktionieren. Dennoch gibt es auch Situationen, bei denen der Mieter in der Pflicht steht. Dazu gehört die Informationspflicht an den Vermieter, wenn Mängel oder Defekte vorliegen. Grundsätzlich kann die Frage nach der Kostenübernahme nicht pauschal beantwortet werden. Jeder Fall ist anders und muss dementsprechend individuell behandelt werden. Tatsache ist, dass der Verursacher im Fokus steht. Immer wieder kommt es vor, dass Streitigkeiten dieser Art nur noch vor dem Richter geschlichtet werden können. Meistens gibt es Hinweise und Anhaltspunkte, die vermuten lassen, wer die Rechnung für den Einsatz des Schlüsseldienstes übernehmen muss. Fazit: wer bestellt, muss auch bezahlen - ist nicht in immer anwendbar, gerade bei einem notwendigen Schlüsseldiensteinsatz.

Wann übernimmt der Mieter die angefallenen Kosten?

Wer zahlt den Schlüsseldienst
Der Fall liegt eindeutig, wenn der Mieter die Situation selbst verschuldet hat. Somit ist er derjenige, der den Schaden auch beseitigen muss. Dies hat auch zufolge, dass er die angefallenen Kosten tragen muss. Dies beinhaltet auch die Sachlage eines verlorenen oder gestohlenen Wohnungsschlüssels. Ein im Schloss abgebrochener Schlüssel zählt in der Regel auch dazu. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet dafür zu sorgen, dass beispielsweise das Schloss wieder voll funktionstüchtig ist und somit in den Ursprungszustand erreicht hat. Dazu gehört dann auch gegebenenfalls der Schlosswechsel und andere Maßnahmen, die die Nutzung wieder gewährleisten. Wenn der Mieter eindeutig nicht haftbar gemacht werden kann, gibt es Hinweise, dass der Vermieter die Kosten für die Instandsetzung tragen muss. Es gibt auch andere Fälle, wenn beispielsweise der Vermieter den Wohnungsschlüssel nach Auszug nicht zurückgibt, ist das Recht auf der Seite des Vermieters. Der Vermieter ist dann berechtigt, das Schloss auswechseln zu lassen und die entstandenen Kosten dem ehemaligen Mieter in Rechnung zu stellen.

In welchen Fällen muss der Vermieter zahlen?

Liegt ein technischer Fehler an Schloss und Zylinder vor, so hat der Vermieter die Pflicht die entstandenen Kosten für einen Schlüsseldienst zu bezahlen. Da der Mieter nicht der Verursacher des Schadens ist, muss er auch die Kosten für die Reparatur nicht begleichen. Dennoch muss der Vermieter immer informiert werden, sobald der Mieter einen Schaden bemerkt, oder einen Fachbetrieb einschaltet, der die Instandsetzung vornimmt. Ohne das Einverständnis des Vermieters sollte in solch einem Fall nicht gehandelt werden. Denn es kann sein, das der Vermieter einen selbst gewählten Schlüsseldienst einschalten möchte. Wenn der Fall doch vor dem Gericht endet, dann kann der Mieter anhand von Einzelverbindungsnachweisen den Beweis erbringen, dass er den Vermieter angerufen hat. Handelt es sich allerdings um einen Notfall und der Vermieter ist nicht erreichbar, dann darf der Mieter auch in Eigenregie einen Schlüsseldienst zu Hilfe rufen.

Achtung: Klauseln und Kleingedrucktes im Mietvertrag

So mancher Mietvertrag ist mit einer sogenannten Kleinreparaturklausel ausgestattet, die den Vermieter davor schützen soll, diese bezahlen zu müssen. In diesem Fall muss der Mieter die Kosten für kleinere Instandsetzungen und Reparaturen selbst übernehmen. Diese besondere Bedingung im Mietvertrag muss selbstverständlich eine Obergrenze beinhalten. Außerdem müssen darin alle Maßnahmen, die von dieser Klausel betroffen sind, aufgelistet werden. Nur so ist diese zusätzliche Vereinbarung auch rechtsgültig.
Sind laut dem Vertrag beispielsweise die Kosten für den Einsatz eines Schlüsseldienstes oder der Ersatz einer Schließanlage vermerkt und auf den Mieter übertragen, so sind diese Punkte nicht rechtswirksam. Grundsätzlich kann diese dann vor Gericht angefochten werden. Bevor Sie Ihre Unterschrift unter den Mietvertrag setzen, sollten Sie auch das Kleingedruckte und die zusätzlichen Klauseln genau unter die Lupe nehmen. Und informieren Sie den Vermieter, dass diese unrechtmäßig sind. Sollten bereits beim Einzug Probleme mit dem Schloss auftauchen, dann sollte der Vermieter darauf hingewiesen werden.

Weigert sich der Vermieter die Kosten für einen herbeigerufenen Schlüsseldienst zu übernehmen, dann lassen Sie sich davon nicht irritieren. Normalerweise kann er die Kostenübernahme nicht verweigern, außer es ist eindeutig erwiesen, dass der Mieter Schuld an der Situation ist. Doch bevor Sie den Anwalt einschalten, suchen Sie zunächst ein Gespräch mit dem Vermieter. Denn oft sind es kleine Missverständnisse, die auf diese Weise schnell behoben werden können. Weitere Schritte sollten Sie in Erwägung ziehen, wenn sich der Vermieter vehement weigert, die Kosten für den Schlüsseldienst zu übernehmen, obwohl der Fall eindeutig liegt.

Die Frage, wer die Kosten für den Einsatz eines Schlüsseldienstes trägt, kann nicht pauschal beantwortet, sondern muss individuell beurteilt werden.

Manche Haftpflichtversicherungen bieten die übernahme der Kosten im Fall der Wohnungsschlüssel verloren gegangen ist, mit an. überprüfen Sie, ob diese Passage in Ihrer Haftpflichtversicherung aufgeführt ist. Handelt es sich bei dem Schlüsselverlust um den einer ganzen Schließanlage betreffend, dann muss nicht neben dem Wohnungs- auch das Haustürschloss ausgewechselt werden. Bei einem Universalschlüssel muss der Schlüsseldienst bei allen in Verbindung stehenden Türen den Schlossaustausch vornehmen.

Der Mieter hat Mitwirkungspflicht

Im Grundsatz muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Mietsache sich stets in einem gut nutzbaren und bewohnbaren Zustand befindet. Selbstverständlich gehören die Wohnungs- und Hausschlösser dazu. Wenn ein Defekt oder andere Mängel auftreten, die beispielsweise das Auf- oder Abschließen betreffen, hat der Mieter Mitteilungspflicht. Er sollte den Vermieter umgehend darüber informieren. Auf diese Weise kann er für Abhilfe sorgen. Die Mitwirkungspflicht des Mieters schreibt der Gesetzgeber vor (BGB). Wenn dieser die Informationen nicht weiterleitet, hat der Vermieter wiederum das Recht die Bezahlung der Kosten für den Einsatz eines Schlüsseldienstes zu verweigern.

Verschleißerscheinungen - der Vermieter muss handeln

Ein abgebrochener Schlüssel oder Verschleißerscheinungen, werden nicht vom Mieter verursacht und somit muss dieser auch die Kosten für den Schlüsseldienst nicht übernehmen. Der Fachmann stellt fest, dass der Defekt aufgrund von Alterserscheinungen aufgetreten ist. Den Mieter trifft hier keine Schuld. Allerdings sollte das immer von Techniker auch so bescheinigt werden. In jedem Fall sollte der Mieter dem Vermieter, jeweiligem Hausmeister oder Verwalter Bescheid über den Mangel geben. Dabei sollte er die Situation schildern und auf weitere Anweisungen erfragen. Dieser wird entweder selbst den Schlüsseldienst beauftragen oder dem Mieter die Wahl überlassen. Auf diese Art ist man immer auf der sicheren Seite und die Sorgfaltspflicht wird nicht verletzt, denn grundsätzlich gelten Türschlösser als wartungsfrei. Im Notfall helfen Ihnen die Schlüsseldienste in Dresden, die Sie im Schlüsseldienstvergleich finden, gerne weiter.



Autor: Jürrgen Frenzel

Autor: Jürgen Frenzel

ist Schlüsseldienstler aus Leidenschaft und auch im Web ist er zuhause und publiziert
gerne Artikel über die Themen Sicherheitstechnik, Einbruchschutz und Schlüsseldienste.